Artikel 5 — Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(1) Wird im Einzelfall eine Abweichung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b oder Artikel 4 Buchstabe a für notwendig erachtet, so kann der betreffende Verkäufer, Lieferant, Weitergebende, Ausführer oder Dienstleistungserbringer einen entsprechenden Antrag mit ordnungsgemäßer Begründung bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats stellen, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind. Erscheint der Antrag dem Mitgliedstaat, bei dem er gestellt worden ist, gerechtfertigt, so beantragt er beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eine Sondergenehmigung.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jeden nach Absatz 1 beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gestellten Antrag auf Genehmigung.
(3) Hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen dem Antrag auf Sondergenehmigung stattgegeben, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Ausfuhr oder die Leistung technischer Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.
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