Artikel 3 — Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(1) Es ist untersagt,
a) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien und im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Güter zu leisten;
b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU oder in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, bereitzustellen;
c) wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter Buchstabe a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für nicht zum Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Nordkorea bestimmt sind.
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