Artikel 2 — Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(1) Es ist untersagt,
a) die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien, einschließlich Software, mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Nordkorea oder zur Verwendung in Nordkorea zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b) wissentlich und absichtlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung des unter Buchstabe a genannten Verbotes bezweckt oder bewirkt wird.
(2) Die derzeitige Version der Liste ist auf Seite 58 dieses Amtsblatts veröffentlicht.
(3) Es ist untersagt, die in Anhang I aufgeführten Güter und Technologien aus Nordkorea zu erwerben, einzuführen oder zu befördern, gleich, ob der betreffende Gegenstand seinen Ursprung in Nordkorea hat oder nicht.
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr. L…
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