Artikel 13 — Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
Die Kommission wird ermächtigt,
a) Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu ändern und gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen,
b) Anhang II entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern,
c) Anhang III zu ändern, um die darin enthaltene Warenliste entsprechend den Definitionen oder Leitlinien, die möglicherweise vom Sanktionsausschuss bekannt gemacht werden, und unter Berücksichtigung der von anderen Hoheitsgewalten aufgestellten Listen zu präzisieren oder anzupassen oder um gegebenenfalls die Codes aus der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hinzuzufügen,
d) Anhang IV entsprechend den Feststellungen des Sanktionsausschusses oder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu ändern und
e) die Anhänge I oder IV nach Maßgabe von Entscheidungen, die der Rat auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP trifft, zu ändern.
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