Artikel 10 — Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, wie etwa über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, unverzüglich den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, in denen sie ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben, und — direkt oder über den betreffenden Mitgliedstaat — der Kommission zu übermitteln;
b) mit den zuständigen Behörden, die in den in Anhang II genannten Internetseiten aufgeführt sind, bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.
(2) Alle zusätzlichen Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt worden oder eingegangen sind.
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