EU-RechtVerordnungenZusatz von Vitaminen und MineralstoffenKAPITEL III ZUSATZ BESTIMMER ANDERER STOFFEArtikel 8

Artikel 8 Stoffe, deren Verwendung Beschränkungen unterliegt, die verboten sind oder die von der Gemeinschaft geprüft werden

In Kraft seit 19. Januar 2007
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