Artikel 18 Inkrafttreten — Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18 Inkrafttreten
Rückverweise
Amtsblatt der Europäischen Union
Sie gilt ab dem 1. Juli 2007.
Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2007 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2009 weiter in Verkehr gebracht werden.
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