Artikel 11 Einzelstaatliche Vorschriften — Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 11 Einzelstaatliche Vorschriften
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum 19. Juli 2007 über das Vorliegen einzelstaatlicher Vorschriften über den obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie von Erzeugnissen, die unter die Ausnahme des Artikels 4 Buchstabe b fallen.
(2) Wenn Gemeinschaftsvorschriften fehlen und ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, neue Rechtsvorschriften zum
a) obligatorischen Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu bestimmten Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien oder
b) Verbot oder der Beschränkung der Verwendung bestimmter anderer Stoffe bei der Herstellung von bestimmten Lebensmitteln
zu erlassen, so unterrichtet er die Kommission nach dem in Artikel 12 festgelegten Verfahren.
Keine Ergebnisse gefunden