Artikel 10 Freier Warenverkehr — Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen
Gliederung
KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 10 Freier Warenverkehr
Rückverweise
Unbeschadet des Vertrags, insbesondere seiner Artikel 28 und 30, können die Mitgliedstaaten den Handel mit Lebensmitteln, die die Bestimmungen dieser Verordnung und der zu ihrer Durchführung verabschiedeten Gemeinschaftsvorschriften erfüllen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter einzelstaatlicher Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln beschränken oder verbieten.
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