Artikel 8 Besondere Bedingungen — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Gliederung
KAPITEL III NÄHRWERTBEZOGENE ANGABEN
Artikel 8 Besondere Bedingungen
Rückverweise
(1) Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.
(2) Änderungen des Anhangs werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren, gegebenenfalls nach Anhörung der Behörde, erlassen.
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