Artikel 6 Wissenschaftliche Absicherung von Angaben — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Gliederung
KAPITEL II ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 6 Wissenschaftliche Absicherung von Angaben
Rückverweise
(1) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen sich auf allgemein akzeptierte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und durch diese abgesichert sein.
(2) Ein Lebensmittelunternehmer, der eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe macht, muss die Verwendung dieser Angabe begründen.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können einen Lebensmittelunternehmer oder eine Person, die ein Produkt in Verkehr bringt, verpflichten, alle einschlägigen Angaben zu machen und Daten vorzulegen, die die Übereinstimmung mit dieser Verordnung belegen.
Keine Ergebnisse gefunden