Artikel 24 Ausschussverfahren — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24 Ausschussverfahren
Rückverweise
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Keine Ergebnisse gefunden