Artikel 23 Schutzmaßnahmen — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23 Schutzmaßnahmen
Rückverweise
(1) Hat ein Mitgliedstaat stichhaltige Gründe für die Annahme, dass eine Angabe nicht dieser Verordnung entspricht oder dass die wissenschaftliche Absicherung nach Artikel 6 unzureichend ist, so kann er die Verwendung der betreffenden Angabe in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend aussetzen.
Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission und begründet die Aussetzung.
(2) Eine Entscheidung hierüber wird gegebenenfalls nach Einholung eines Gutachtens der Behörde nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.
Die Kommission kann dieses Verfahren auf eigene Initiative einleiten.
(3) Der in Absatz 1 genannte Mitgliedstaat kann die Aussetzung beibehalten, bis ihm die in Absatz 2 genannte Entscheidung notifiziert wurde.
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