Artikel 21 Nationale Vorschriften — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21 Nationale Vorschriften
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten dürfen unbeschadet des Vertrags, insbesondere seiner Artikel 28 und 30, den Handel mit Lebensmitteln oder die Werbung für Lebensmittel, die dieser Verordnung entsprechen, nicht durch die Anwendung nicht harmonisierter nationaler Vorschriften über Angaben über bestimmte Lebensmittel oder über Lebensmittel allgemein einschränken oder verbieten.
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