Artikel 19 Gemeinschaftsregister — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Gliederung
KAPITEL V ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19 Gemeinschaftsregister
Rückverweise
(1) Die Kommission erstellt und unterhält ein Gemeinschaftsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel, nachstehend „Register“ genannt.
(2) Das Register enthält Folgendes:
a) die nährwertbezogenen Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung gemäß dem Anhang;
b) gemäß Artikel 4 Absatz 5 festgelegte Einschränkungen;
c) die zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben und die Bedingungen für ihre Verwendung nach Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 6 sowie die innerstaatlichen Maßnahmen nach Artikel 22 Absatz 3;
d) eine Liste abgelehnter gesundheitsbezogener Angaben und die Gründe für ihre Ablehnung.
Gesundheitsbezogene Angaben, die aufgrund geschützter Daten zugelassen wurden, werden in einen gesonderten Anhang des Registers aufgenommen, zusammen mit folgenden Informationen:
1. Datum der Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe durch die Kommission und Name des ursprünglichen Antragstellers, dem die Zulassung erteilt wurde;
2. die Tatsache, dass die Kommission die gesundheitsbezogene Angabe auf der Grundlage geschützter Daten zugelassen hat;
3. die Tatsache, dass die Verwendung der gesundheitsbezogenen Angabe eingeschränkt ist, es sei denn, ein späterer Antragsteller erlangt die Zulassung der Angabe ohne Bezugnahme auf die geschützten Daten des ursprünglichen Antragstellers.
(3) Das Register wird veröffentlicht.
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