Artikel 18 Änderung, Aussetzung und Widerruf von Zulassungen — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Gliederung
KAPITEL IV GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN
Artikel 18 Änderung, Aussetzung und Widerruf von Zulassungen
Rückverweise
(1) Der Antragsteller/Nutzer einer Angabe, die in einer der Listen nach den Artikeln 13 und 14 aufgeführt ist, kann eine Änderung der jeweils einschlägigen Liste beantragen. Das in den Artikeln 15 bis 17 festgelegte Verfahren findet sinngemäß Anwendung.
(2) Die Behörde legt auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission ein Gutachten darüber vor, ob eine in einer der Listen nach den Artikeln 13 und 14 aufgeführte gesundheitsbezogene Angabe immer noch den Bedingungen dieser Verordnung entspricht.
Sie übermittelt ihr Gutachten unverzüglich der Kommission, den Mitgliedstaaten und gegebenenfalls dem ursprünglichen Antragsteller, der die Verwendung der betreffenden Angabe beantragt hat. Die Behörde veröffentlicht ihr Gutachten gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
Der Antragsteller/Nutzer bzw. ein Vertreter der Öffentlichkeit kann innerhalb von 30 Tagen nach dieser Veröffentlichung gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu abgeben.
Die Kommission prüft das Gutachten der Behörde sowie alle eingegangenen Stellungnahmen so bald wie möglich. Gegebenenfalls wird die Zulassung nach dem in Artikel 17 genannten Verfahren abgeändert, ausgesetzt oder widerrufen.
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