Artikel 13 Andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Gliederung
KAPITEL IV GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN
Artikel 13 Andere gesundheitsbezogene Angaben als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos
Rückverweise
(1) In der in Absatz 3 vorgesehenen Liste enthaltene gesundheitsbezogene Angaben, die
a) die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen,
b) die psychischen Funktionen oder Verhaltensfunktionen, oder
c) unbeschadet der Richtlinie 96/8/EG die schlank machenden oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften des Lebensmittels oder die Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr des Lebensmittels
beschreiben oder darauf verweisen, dürfen gemacht werden, ohne dem in den Artikeln 15 bis 18 genannten Zulassungsverfahren zu unterliegen, wenn sie
i) sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse stützen und
ii) vom durchschnittlichen Verbraucher richtig verstanden werden.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar 2008 Listen von Angaben gemäß Absatz 1 zusammen mit den für sie geltenden Bedingungen und mit Hinweisen auf die entsprechende wissenschaftliche Absicherung.
(3) Nach Anhörung der Behörde verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren spätestens am 31. Januar 2010 eine Gemeinschaftsliste zulässiger Angaben gemäß Absatz 1 sowie alle erforderlichen Bedingungen für die Verwendung dieser Angaben.
(4) Änderungen an der Liste nach Absatz 3, die auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, werden nach Anhörung der Behörde auf eigene Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren verabschiedet.
(5) Weitere Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Daten beruhen und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthalten, werden nach dem Verfahren der Artikel 15 bis 18 in die in Absatz 3 genannte Liste aufgenommen.
Keine Ergebnisse gefunden