Artikel 11 Nationale medizinische Vereinigungen oder karitative medizinische Einrichtungen — Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel
Gliederung
KAPITEL IV GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN
Artikel 11 Nationale medizinische Vereinigungen oder karitative medizinische Einrichtungen
Rückverweise
Fehlen spezifische Gemeinschaftsvorschriften über Empfehlungen oder Bestätigungen von nationalen medizinischen Vereinigungen oder karitativen medizinischen Einrichtungen, so können nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrags einschlägige nationale Regelungen angewandt werden.
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