Artikel 30 Änderung der Anhänge — Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
Die Formblätter in den Anhängen werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren aktualisiert oder in technischer Hinsicht angepasst; solche Änderungen müssen den Vorschriften dieser Verordnung vollständig entsprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden