Artikel 30 (Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)Öffentliche Verfügbarkeit von Vorhandels- und Nachhandelsinformationen — Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL IV MARKTTRANSPARENZ
ABSCHNITT 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Vorhandels- und die Nachhandels-Transparenz
Artikel 30 (Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG)Öffentliche Verfügbarkeit von Vorhandels- und Nachhandelsinformationen
Rückverweise
Im Sinne von Artikel 27, 28, 29, 30, 44 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG und dieser Verordnung gelten Vor- und Nachhandelsinformationen dann als veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn sie den Anlegern in der Gemeinschaft generell auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:
a) über die Einrichtungen eines geregelten Marktes bzw. eines MTF;
b) über die Einrichtungen einer dritten Person;
c) mittels eigener Vorkehrungen.
Keine Ergebnisse gefunden