Artikel 24 (Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)Kursofferten, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln — Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (Text von Bedeutung für den EWR)
Gliederung
KAPITEL IV MARKTTRANSPARENZ
ABSCHNITT 2 Vorhandels-Transparenzpflichten für systematische Internalisierer
Artikel 24 (Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG)Kursofferten, die die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln
Rückverweise
Jeder systematische Internalisierer muss für jede liquide Aktie, für die er der systematische Internalisierer ist, Folgendes zur Verfügung stellen:
a) eine Kursofferte oder Kursofferten, deren Preis ähnlich vergleichbarer Kursofferten für die gleichen Aktien auf anderen Handelsplätzen ist bzw. sind;
b) eine Aufzeichnung seiner Kursofferten, die für mindestens zwölf Monate aufzubewahren sind oder länger, wenn er dies für angemessen hält.
Die Verpflichtung unter Buchstabe b lässt die Verpflichtung einer Wertpapierfirma gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG unberührt, die relevanten Daten über sämtliche von ihr getätigten Geschäfte mindestens fünf Jahre zur Verfügung der zuständigen Behörde zu halten.
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