Artikel 7 Recht auf Hilfeleistung auf Flughäfen — Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität – Flugreisen
Rückverweise
(1) Kommt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität auf einem Flughafen an, um einen Flug anzutreten, so obliegt es dem Leitungsorgan des Flughafens, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann, sofern die besonderen Bedürfnisse der Person nach einer solchen Hilfe dem betreffenden Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem betreffenden Reiseunternehmen mindestens 48 Stunden vor der für den Flug veröffentlichten Abflugzeit gemeldet worden ist. Diese Meldung gilt auch für den Rückflug, wenn der Hin- und der Rückflug bei demselben Luftfahrtunternehmen gebucht wurden.
(2) Ist der Einsatz eines anerkannten Begleithundes erforderlich, so werden die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, sofern dies dem Luftfahrtunternehmen, seinem Erfüllungsgehilfen oder dem Reiseunternehmen in Übereinstimmung mit geltenden nationalen Bestimmungen über die Beförderung von Begleithunden an Bord von Luftfahrzeugen — sofern vorhanden — gemeldet worden ist.
(3) Erfolgt keine Meldung nach Absatz 1, so bemüht sich das Leitungsorgan im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, die in Anhang I genannte Hilfe so zu leisten, dass die betreffende Person den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, antreten kann.
(4) Absatz 1 gilt unter folgenden Bedingungen:
a) Die Person findet sich selbst zur Abfertigung ein, und zwar
b) die Person findet sich an einem gemäß Artikel 5 ausgewiesenen Ort innerhalb der Flughafengrenzen ein, und zwar
(5) Benutzt ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität einen unter diese Verordnung fallenden Flughafen im Transit oder wird sie von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen von dem Flug, für den sie eine Buchung besitzt, auf einen anderen Flug verlegt, so obliegt es dem Leitungsorgan, dafür Sorge zu tragen, dass die in Anhang I genannte Hilfe so geleistet wird, dass die Person in der Lage ist, den Flug, für den sie eine Buchung besitzt, anzutreten.
(6)
(7) Die geleistete Hilfe muss, soweit wie dies möglich ist, auf die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Fluggastes zugeschnitten sein.
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