Artikel 17 Berichterstattung — Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität – Flugreisen
Rückverweise
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2010 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen, die diese Verordnung durch weitere Einzelheiten ergänzen oder ändern.
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