Artikel 16 Sanktionen — Rechte von Personen mit eingeschränkter Mobilität – Flugreisen
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen diese Verordnung Vorschriften über Sanktionen fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.
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