Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendung — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Sonstige Bestimmungen
Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 12. Juli 2007.
(2) Sollte das Datum des Beitritts von Bulgarien oder Rumänien später liegen als das Datum der in Absatz 1 genannten Anwendung, so gilt Artikel 63 Absätze 4 und 5 abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ab dem Datum des Beitritts.
(3) Sofern die betreffenden Mitgliedstaaten dem zustimmen, kann Artikel 26 Absatz 4 vor dem 12. Juli 2007 angewandt werden.
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