Artikel 63 Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 2 Sonstige Bestimmungen
Artikel 63 Übergangsregelungen für bestimmte Mitgliedstaaten
(1) Bis zum 31. Dezember 2010 unterliegen alle Verbringungen nach Lettland von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(2) Bis zum 31. Dezember 2012 unterliegen alle Verbringungen nach Polen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2007 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Polen erheben:B2020 und GE020 (Glasabfälle)B2070B2080B2100B2120B3010 und GH013 (Feste Kunststoffabfälle)B3020 (Abfälle aus Papier)B3140 (Altreifen)Y46Y47A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)A1060A1140A2010A2020A2030A2040A3030A3040A3070A3120A3130A3160A3170A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))A4010A4050A4060A4070A4090AB030AB070AB120AB130AB150AC060AC070AC080AC150AC160AC260AD150
Außer für Glasabfälle und Abfälle aus Papier sowie Altreifen kann dieser Zeitraum nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2012 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Polen erheben:
a)folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:A2050A3030A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)A3190A4110A4120RB020undb)von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen nicht aufgeführt sind.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(3) Bis zum 31. Dezember 2011 unterliegen alle Verbringungen in die Slowakei von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 94/67/EG und 96/61/EG, der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen und der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(4) Bis zum 31. Dezember 2014 unterliegen alle Verbringungen nach Bulgarien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Bulgarien erheben:B2070B2080B2100B2120Y46Y47A1010 und A1030 (nur die auf Arsen und Quecksilber bezogenen Gedankenstriche)A1060A1140A2010A2020A2030A2040A3030A3040A3070A3120A3130A3160A3170A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))A4010A4050A4060A4070A4090AB030AB070AB120AB130AB150AC060AC070AC080AC150AC160AC260AD150
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2012 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen bulgarischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2009 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Bulgarien erheben:
a) folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:A2050A3030A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)A3190A4110A4120RB020
b) von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen bulgarischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 96/61/EG oder der Richtlinie 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(5) Bis zum 31. Dezember 2015 unterliegen alle Verbringungen nach Rumänien von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in Anhang III aufgeführt sind, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Titel II.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen der folgenden in den Anhängen III und IV aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle nach Rumänien erheben:B2070B2100 mit Ausnahme von AluminiumoxidabfällenB2120B4030Y46Y47A1010 und A1030 (nur die auf Arsen, Quecksilber und Thallium bezogenen Gedankenstriche)A1060A1140A2010A2020A2030A3030A3040A3050A3060A3070A3120A3130A3140A3150A3160A3170A3180 (gilt nur für polychlorierte Naphthaline (PCN))A4010A4030A4040A4050A4080A4090A4100A4160AA060AB030AB120AC060AC070AC080AC150AC160AC260AC270AD120AD150
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 können die zuständigen rumänischen Behörden aus den in Artikel 11 genannten Gründen bis zum 31. Dezember 2011 Einwände gegen Verbringungen folgender Abfälle nach Rumänien erheben:
a) folgende zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind:A2050A3030A3180 mit Ausnahme von polychlorierten Naphthalinen (PCN)A3190A4110A4120RB020
b) von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die nicht in den Anhängen aufgeführt sind.
Dieser Zeitraum kann nach dem in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2006/12/EG genannten Verfahren bis spätestens zum 31. Dezember 2015 verlängert werden.
Abweichend von Artikel 12 erheben die zuständigen rumänischen Behörden Einwände gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in den Anhängen III und IV der Verordnung aufgeführt sind, sowie gegen Verbringungen von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in diesen Anhängen nicht aufgeführt sind, die für eine Anlage bestimmt sind, für die eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinien 96/61/EG, 2000/76/EG oder 2001/80/EG gilt; dies gilt für die Dauer der vorübergehenden Ausnahme für die Bestimmungsanlage.
(6) Wird in diesem Artikel im Zusammenhang mit den in Anhang III aufgeführten Abfällen Bezug auf Titel II genommen, so finden Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 Nummer 5 und die Artikel 6, 11, 22, 23, 24, 25 und 31 keine Anwendung.
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