Artikel 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel 56 Notifizierung von Benennungen und diesbezügliche Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Benennungen
a) der zuständigen Behörden gemäß Artikel 53,
b) der Anlaufstellen gemäß Artikel 54 und
c) gegebenenfalls der Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft gemäß Artikel 55.
(2) Bezüglich dieser Benennungen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
a) Name(n),
b) Anschrift(en),
c) E-Mail-Adresse(n),
d) Telefonnummer(n),
e) Faxnummer(n) und
f) Sprachen, die für die zuständigen Behörden annehmbar sind.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen dieser Informationen mit.
(4) Diese Informationen sowie alle Änderungen derselben werden der Kommission in elektronischer Form und auf Ersuchen auch auf Papier übermittelt.
(5) Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Webseite Listen der benannten zuständigen Behörden, Anlaufstellen und Eingangs- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft und aktualisiert diese erforderlichenfalls.
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