Artikel 53 Benennung der zuständigen Behörden — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel 53 Benennung der zuständigen Behörden
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Jeder Mitgliedstaat benennt nur eine einzige für die Durchfuhr zuständige Behörde.
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