Artikel 51 Berichte der Mitgliedstaaten — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel 51 Berichte der Mitgliedstaaten
(1) Zum Ende jedes Kalenderjahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission eine Kopie des Berichts für das vorangegangene Kalenderjahr, den er gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens erstellt und dem Sekretariat des Basler Übereinkommens übermittelt hat.
(2) Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten auch einen auf den zusätzlichen Fragebogen in Anhang IX gestützten Bericht über das vorangegangene Jahr, den sie der Kommission übermitteln.
(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellten Berichte werden der Kommission in elektronischer Form übermittelt.
(4) Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden