Artikel 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL VII SONSTIGE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1 Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel 50 Durchsetzung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre nationalen Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Ermittlung von illegalen Verbringungen und über die für derartige Verbringungen vorgesehenen Sanktionen.
(2) Die Mitgliedstaaten sehen im Zuge der Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Verordnung unter anderem Kontrollen von Anlagen und Unternehmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2006/12/EG und die stichprobenartige Kontrolle von Verbringungen von Abfällen oder der damit verbundenen Verwertung oder Beseitigung vor.
(3) Die Kontrolle von Verbringungen kann insbesondere folgendermaßen vorgenommen werden:
a) am Herkunftsort mit dem Erzeuger, Besitzer oder Notifizierenden,
b) am Bestimmungsort mit dem Empfänger oder der Anlage,
c) an den Außengrenzen der Gemeinschaft und/oder
d) während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft.
(4) Die Kontrollen von Verbringungen umfassen die Einsichtnahme in Unterlagen, Identitätsprüfungen und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle.
(5) Die Mitgliedstaaten erleichtern die Verhinderung und Ermittlung illegaler Verbringungen durch bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit.
(6) Die Mitgliedstaaten benennen die Personen in ihren Dienststellen, die für die in Absatz 5 genannte Zusammenarbeit verantwortlich sind, und benennen die Kontaktstelle(n) für die in Absatz 4 genannten Kontrollen der Beschaffenheit der Abfälle. Diese Informationen werden an die Kommission übermittelt, die den in Artikel 54 genannten Anlaufstellen ein zusammengestelltes Verzeichnis zuleitet.
(7) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der illegalen Verbringung von Abfällen verdächtig sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.
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