EU-RechtVerordnungenSichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und DrittländernTITEL VI DURCHFUHR DURCH DIE GEMEINSCHAFT AUS UND NACH DRITTSTAATENKAPITEL 1 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten AbfällenArtikel 47

Artikel 47 Durchfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft

In Kraft seit 15. Juli 2006
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