Artikel 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL V EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATEN
KAPITEL 2 Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen
Artikel 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen
Rückverweise
Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft
a) aus einem Staat, für den der OECD‐Beschluss nicht gilt, oder
b) durch einen Staat, für den der OECD‐Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist,
gilt Artikel 42 entsprechend.
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