EU-RechtVerordnungenSichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und DrittländernTITEL V EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATENKAPITEL 2 Einfuhr von zur Verwertung bestimmten AbfällenArtikel 45

Artikel 45 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss nicht gilt und der Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

In Kraft seit 15. Juli 2006
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