EU-RechtVerordnungenSichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und DrittländernTITEL V EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATENKAPITEL 2 Einfuhr von zur Verwertung bestimmten AbfällenArtikel 44

Artikel 44 Verfahrensvorschriften für Einfuhren aus einem Staat, für den der OECD-Beschluss gilt, oder aus anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

In Kraft seit 15. Juli 2006
Up-to-date