EU-RechtVerordnungenSichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und DrittländernTITEL V EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATENKAPITEL 2 Einfuhr von zur Verwertung bestimmten AbfällenArtikel 43

Artikel 43 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Staaten, für die der OECD-Beschluss gilt, von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens, von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

In Kraft seit 15. Juli 2006
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