EU-RechtVerordnungenSichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und DrittländernTITEL V EINFUHR IN DIE GEMEINSCHAFT AUS DRITTSTAATENKAPITEL 1 Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten AbfällenArtikel 41

Artikel 41 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen

In Kraft seit 15. Juli 2006
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Artikel 41 Einfuhrverbot unter Ausnahme von Vertragsparteien des Basler Übereinkommens oder von Staaten, mit denen Übereinkünfte bestehen, sowie von anderen Gebieten während Krisen- oder Kriegssituationen — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern | GesetzeFinden.at