Artikel 40 Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL IV AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN
KAPITEL 3 Allgemeine Vorschriften
Artikel 40 Ausfuhr in überseeische Länder und Gebiete
(1) Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft in überseeische Länder und Gebiete ist verboten.
(2) Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete gilt das Verbot des Artikels 36 entsprechend.
(3) Für Ausfuhren von zur Verwertung bestimmten Abfällen in überseeische Länder und Gebiete, die nicht unter das in Absatz 2 genannte Verbot fallen, gelten die Bestimmungen von Titel II entsprechend.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden