Artikel 4 Notifizierung — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
Rückverweise
Beabsichtigt der Notifizierende die Verbringung von Abfällen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b, so muss er bei und über die zuständige Behörde am Versandort eine vorherige schriftliche Notifizierung einreichen und im Falle einer Sammelnotifizierung Artikel 13 beachten.
Bei der Einreichung einer Notifizierung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Notifizierungs‐ und Begleitformulare:
2. Informationen und Unterlagen im Notifizierungs- und Begleitformular:
3. Zusätzliche Informationen und Unterlagen:
4. Abschluss eines Vertrags zwischen Notifizierendem und Empfänger:
5. Hinterlegung von Sicherheitsleistungen oder Abschluss entsprechender Versicherungen:
6. Geltungsbereich der Notifizierung:
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