Artikel 39 Ausfuhren in die Antarktis — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL IV AUSFUHR AUS DER GEMEINSCHAFT IN DRITTSTAATEN
KAPITEL 3 Allgemeine Vorschriften
Artikel 39 Ausfuhren in die Antarktis
Die Ausfuhr von Abfällen aus der Gemeinschaft in die Antarktis ist verboten.
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