Artikel 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL II VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
KAPITEL 6 Verbringung innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch Drittstaaten
Artikel 31 Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen
Bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen innerhalb der Gemeinschaft mit Durchfuhr durch einen oder mehrere Drittstaaten hat die zuständige Behörde am Versandort zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Titels bei der zuständigen Behörde der Drittstaaten anzufragen, ob sie eine schriftliche Zustimmung für die geplante Verbringung erteilen möchte:
a) für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, es sei denn, sie hat auf dieses Recht nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens verzichtet, oder
b) für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb eines zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitraums.
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