Artikel 29 Verwaltungskosten — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
Dem Notifizierenden können angemessene und verhältnismäßige Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie übliche Kosten angemessener Analysen und Kontrollen auferlegt werden.
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