Artikel 26 Form der Benachrichtigungen — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Gliederung
TITEL II VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATEN
KAPITEL 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Artikel 26 Form der Benachrichtigungen
Rückverweise
(1) Die unten aufgeführten Unterlagen und Informationen können per Post versandt werden:
a) die Notifizierung einer beabsichtigten Verbringung gemäß den Artikeln 4 und 13;
b) ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;
c) die Übermittlung von Informationen und Unterlagen gemäß den Artikeln 4, 7 und 8;
d) die schriftliche Zustimmung zu einer notifizierten Verbringung gemäß Artikel 9;
e) Auflagen für eine Verbringung gemäß Artikel 10;
f) Einwände gegen eine Verbringung gemäß den Artikeln 11 und 12;
g) Angaben zu Entscheidungen über die Ausstellung von Vorabzustimmungen für bestimmte Verwertungsanlagen gemäß Artikel 14 Absatz 3;
h) die schriftliche Bestätigung des Erhalts der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;
i) die Bescheinigung über die Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16;
j) Vorabinformationen zum tatsächlichen Beginn der Verbringung gemäß Artikel 16;
k) Informationen über Änderungen in Bezug auf die Verbringung nach der Zustimmung gemäß Artikel 17 und
l) die gemäß den Titeln IV, V und VI zu übermittelnden schriftlichen Zustimmungen und Begleitformulare.
(2) Mit Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden und des Notifizierenden können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen alternativ auf folgende Weise übermittelt werden:
a) per Fax oder
b) per Fax mit nachträglicher Übersendung per Post oder
c) per E-Mail mit digitaler Unterschrift. In diesem Falle gilt anstelle der geforderten Stempelung und Unterzeichnung die digitale Unterschrift, oder
d) per E‐Mail ohne digitale Unterschrift mit nachträglicher Übersendung per Post.
(3) Die gemäß Artikel 16 Buchstabe c und Artikel 18 bei jedem Transport mitzuführenden Unterlagen können in elektronischer Form mit digitalen Unterschriften erstellt werden, sofern sie während des Transports jederzeit lesbar gemacht werden können und dies für die betroffenen zuständigen Behörden annehmbar ist.
(4) 13. Dezember 1999
ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.
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