EU-RechtVerordnungenSichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und DrittländernTITEL II VERBRINGUNG INNERHALB DER GEMEINSCHAFT MIT ODER OHNE DURCHFUHR DURCH DRITTSTAATENKAPITEL 4 RücknahmeverpflichtungenArtikel 23

Artikel 23 Kosten der Rücknahme, wenn eine Verbringung nicht abgeschlossen werden kann

In Kraft seit 15. Juli 2006
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