ANHANG VIII LEITLINIEN FÜR EINE UMWELTGERECHTE BEHANDLUNG (ARTIKEL 49) — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Rückverweise
I. Im Rahmen des Basler Übereinkommens verabschiedete Leitlinien:
1. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von biomedizinischen Abfällen und Abfällen aus der Gesundheitsfürsorge (Y1, Y3)
2. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus Bleiakkumulatoren
3. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen aus dem vollständigen und teilweisen Abwracken von Schiffen
4. Allgemeine technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus persistenten organischen Schadstoffen (POP) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
5. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Behandlung von Abfällen, die aus polychlorierten Biphenylen (PCB), polychlorierten Terphenylen (PCT) oder polybromierten Biphenylen (PBB) bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind
6. Technische Leitlinien für die umweltgerechte Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen (R4)
II. Von der OECD verabschiedete Leitlinien:
Vom Ausschuss für Umweltpolitik der OECD im Februar 2003 verabschiedet (Dok. ENV/EPOC/WGWPR(2001)3/FINAL).
III. Von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedete Leitlinien: Leitlinien für das Recycling von Schiffen
IV. Vom Internationalen Arbeitsamt (IAA) verabschiedete Leitlinien: Sicherheit und Gesundheit beim Abwracken von Schiffen: Leitlinien für asiatische Länder und die Türkei
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