ANHANG VI FORMBLATT FÜR ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG (ARTIKEL 14) — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Zuständige Behörde
Verwertungsanlage
Abfallidentifizierung
Gültigkeitsdauer
Von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge
Name und Nr. der Verwertungsanlage
Anschrift
Verwertungsverfahren (+ R-Code)
Angewandte Technologie
(Code)
von
bis
(kg/Liter)
Rückverweise
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