ANHANG III LISTE DER ABFÄLLE, DIE DEN ALLGEMEINEN INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ARTIKEL 18 UNTERLIEGEN(GRÜNE ABFALLLISTE)Diese Liste stammt aus dem OECD-Beschluss, Anlage 3. — Sichere Abfallverbringung innerhalb der EU sowie zwischen EU- und Drittländern
Unabhängig davon, ob Abfälle in dieser Liste aufgeführt sind oder nicht, dürfen diese Abfälle nicht den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 unterliegen, wenn aufgrund der Kontaminierung durch andere Materialien
a) die Risiken im Zusammenhang mit den Abfällen so weit erhöht sind, dass unter Berücksichtigung der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG genannten gefährlichen Eigenschaften die Anwendung des Verfahrens der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung angemessen erscheint, oder
b) die umweltgerechte Verwertung der Abfälle verhindert wird.
Folgende Abfälle unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:
Anlage IX des Basler Übereinkommens ist in Anhang V Teil I Liste B dieser Verordnung aufgeführt.
Für die Zwecke dieser Verordnung gilt Folgendes:
a) Verweisungen auf Anlage IX Liste A des Basler Übereinkommens sind als Verweisungen auf Anhang IV dieser Verordnung zu verstehen.
b) Der in Eintrag B1020 des Basler Übereinkommens verwendete Begriff „in massiver, bearbeiteter Form“ umfasst alle metallischen nicht dispersiblen Formen des darin aufgeführten Schrotts.
c) Der Teil des Eintrags B1100 des Basler Übereinkommens, der sich auf „Schlacken aus der Kupferproduktion“ usw. bezieht, gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GB040 in Teil II.
d) Der Eintrag B1110 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gelten die OECD-Einträge GC010 und GC020 in Teil II.
e) Der Eintrag B2050 des Basler Übereinkommens gilt nicht; stattdessen gilt der OECD-Eintrag GG040 in Teil II.
f) Der in Eintrag B3010 des Basler Übereinkommens enthaltene Verweis auf fluorierte Polymerabfälle umfasst Polymere und Copolymere fluorierten Ethylens (PTFE).
Folgende Abfälle unterliegen ebenfalls den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18:
| GB040 | 7112262030262090 | Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Wiederverwendung |
| GC010 | Ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehende elektrische Geräte und Bauteile | |
| GC020 | Abfälle aus elektronischen Geräten und Bauteilen (z. B. gedruckte Schaltungen auf Platten, Draht usw.) und wieder verwertete elektronische Bauteile, die sich zur Rückgewinnung von unedlen und Edelmetallen eignen | |
| GC030 | ex 890800 | Schiffe und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung und andere aus dem Betreiben des Schiffes herrührende Stoffe, die als gefährlicher Stoff oder Abfall eingestuft sein könnten |
| GC050 | Verbrauchte Katalysatoren aus dem katalytischen Kracken im Fließbett (z. B. Aluminiumoxid, Zeolithe) |
| GE020 | ex 7001ex 701939 | Glasfaserabfälle |
| GF010 | Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt wurden, einschließlich Keramikbehältnisse (vor und nach Verwendung) |
| GG030 | ex 2621 | Schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken |
| GG040 | ex 2621 | Flugasche aus Kohlekraftwerken |
| GH013 | 391530ex 390410-40 | Vinylchloridpolymere |
| GN010 | ex 050200 | Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln |
| GN020 | ex 050300 | Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
| GN030 | ex 050590 | Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt |
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