Artikel 9 Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL II AUSSENGRENZEN
KAPITEL II Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Artikel 9 Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung
(1) Die Mitgliedstaaten richten insbesondere an den Grenzübergangsstellen ihrer Luftgrenzen getrennte Kontrollspuren ein, um Personenkontrollen gemäß Artikel 7 vornehmen zu können. Diese Kontrollspuren sind durch Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben zu kennzeichnen.
Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See- und Landgrenzen sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 20 an ihren gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, getrennte Kontrollspuren einrichten. Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen getrennte Kontrollspuren einrichten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollspuren deutlich ausgeschildert sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten, zu gewährleisten.
(2)
a) Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, sind berechtigt, die mit dem Schild in Anhang III Teil A gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem Schild in Anhang III Teil B gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
b) Alle anderen Personen benutzen die mit dem Schild in Anhang III Teil B gekennzeichneten Kontrollspuren.
Die Angaben auf den in den Buchstaben a und b genannten Schildern können in der Sprache/den Sprachen dargestellt werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet erscheint/erscheinen.
(3) An den Grenzübergangsstellen der See- und Landgrenzen können die Mitgliedstaaten den Kraftverkehr auf unterschiedliche Fahrspuren für Personenkraftfahrzeuge, Lastkraftwagen und Omnibusse aufteilen; dies ist durch Schilder gemäß Anhang III Teil C kenntlich zu machen.
Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls je nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.
(4) Bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer Grenzübergangsstelle können die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen Kontrollspuren von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.
(5) Bereits vorhandene Schilder müssen bis zum 31. Mai 2009 an die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 angepasst werden. Wenn die Mitgliedstaaten vor diesem Zeitpunkt vorhandene Schilder ersetzen oder neue Schilder anbringen, haben sie die in den genannten Absätzen enthaltenen Angaben zu beachten.
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