Artikel 7 Grenzübertrittskontrollen von Personen — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL II AUSSENGRENZEN
KAPITEL II Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Artikel 7 Grenzübertrittskontrollen von Personen
Rückverweise
(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe dieses Kapitels.
Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Alle Personen werden einer Mindestkontrolle unterzogen, die die Feststellung ihrer Identität anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente ermöglicht. Eine solche Mindestkontrolle besteht aus einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Dokuments, das dem rechtmäßigen Inhaber den Grenzübertritt erlaubt, und der gegebenenfalls vorhandenen Fälschungs- und Verfälschungsmerkmale, bei der gegebenenfalls technische Geräte eingesetzt und ausschließlich die Daten über gestohlene, missbräuchlich verwendete, abhanden gekommene und für ungültig erklärte Dokumente in den einschlägigen Datenbanken abgefragt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannte Mindestkontrolle ist das übliche Verfahren bei Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen.
Auf nicht systematischer Grundlage können die Grenzschutzbeamten jedoch bei der Durchführung von Mindestkontrollen bei Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, die nationalen und europäischen Datenbanken abfragen, um sicherzustellen, dass eine solche Person keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, die internationalen Beziehungen der Mitgliedstaaten oder die öffentliche Gesundheit darstellt.
Das Recht zur Einreise von Personen, die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2004/38/EG das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, wird von den Ergebnissen solcher Konsultationen nicht beeinträchtigt.
(3) Drittstaatsangehörige werden bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert.
a) Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse. Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:
b) Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst:
c) Zusätzlich zu der in Buchstabe b genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen:
(4) Soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, werden solche eingehenden Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem privaten Bereich durchgeführt.
(5) Drittstaatsangehörige, die einer eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, werden über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet.
Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Drittstaatsangehörige um den Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten wurde, ersuchen kann.
(6) Kontrollen von Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr genießen, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG durchgeführt.
(7) Detaillierte Vorschriften für die zu erfassenden Informationen sind in Anhang II enthalten.
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