Artikel 4 Überschreiten der Außengrenzen — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL II AUSSENGRENZEN
KAPITEL I Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen
Artikel 4 Überschreiten der Außengrenzen
Rückverweise
(1) Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich anzugeben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 34 die Liste ihrer Grenzübergangsstellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:
a) im Rahmen der Vergnügungsschifffahrt oder der Küstenfischerei;
b) für Seeleute, die an Land gehen und sich im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden aufhalten;
c) für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit vorliegt, sofern sie die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten nicht entgegenstehen;
d) für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage.
(3) Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
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