Artikel 37 Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 26. Oktober 2006 ihre nationalen Vorschriften zu Artikel 21 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 4 Absatz 3 und die bilateralen Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1 mit. Spätere Änderungen dieser Vorschriften teilen sie binnen fünf Arbeitstagen mit.
Amtsblatt der Europäischen Union
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