Artikel 34 Mitteilungen — Schengener Grenzkodex
Gliederung
TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
a) die Liste der Aufenthaltstitel,
b) die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,
c) die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen festgelegten Richtbeträge,
d) die Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen,
e) die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise.
(2) Amtsblatt der Europäischen Union
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden